Mit Verfügung vom 10. Juni 1997 wiederholte sie diese Weisung und forderte die Rekurrentin wiederum auf, eine neue Woh­ nung zu suchen. Angesichts der bestehenden Situation erscheint diese Massnahme angemessen. Die Situation unter den Mietern scheint derart angespannt, dass sie für die Grundeigentümerin [die Gemeinde] und die Hausbewohner nicht mehr tragbar ist. Die Ge­ meinde hat abgesehen davon ein Interesse daran, die Wohnung an­ derweitig zu nutzen. Wie sie zu Recht darlegt, ändert allerdings die Umplazierung der Rekurrentin nichts an deren Unterstützungsan­ spruch.