zahlt für die Wohnung keinen Mietzins, sondern wird von der öffentli­ chen Fürsorge nach den Grundsätzen von Art. 10 des Fürsorgegeset­ zes unterstützt. b) Die Rekurrentin lässt weiter Vorbringen, die von der Fürsorge­ kommission getroffene Massnahme sei unverhältnismässig. Die Fürsorgekommission hat aufgrund der Reklamationen der anderen Mieter die Rekurrentin am 27. März 1997 verwarnt und ihr die Weisung erteilt, die Wohnung nach Finden einer anderen Wohnung zu verlassen. Mit Verfügung vom 10. Juni 1997 wiederholte sie diese Weisung und forderte die Rekurrentin wiederum auf, eine neue Woh­ nung zu suchen.