Die Fürsorgekommission hat der Rekurrentin mit Verfügung vom 10. Juni 1997 die von ihr bewohnte Wohnung entzogen und ihr nur noch gestattet, bis zur Bezeichnung einer neuen Unterkunft in der alten Wohnung zu bleiben. Dazu führt der Anwalt der Rekurrentin aus, die Gemeinde habe keine rechtliche Grundlage, der Rekurrentin die Wohnung auf dem Verfügungsweg zu entziehen, da die Wohnung gemietet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwischen den Parteien kein Mietverhältnis besteht. Für die Annahme eines Mietvertrages fehlt das vertragstypische Element der Entgeltlichkeit. Die Rekurrentin be­