10 Abs. 1 des Fürsorgegesetzes (bGS 851.1) nach den Vorschriften des Gesetzes und nach den örtlichen Verhältnissen am Unterstützungswohnsitz. Die Fürsorgekommission berücksichtigt dabei berechtigte Interessen des Unterstützungsbedürftigen und seiner Familie und achtet darauf, dass die Unterstützung nicht missbraucht werden kann. Ändern sich die Verhältnisse, so werden Art und Mass der Unterstützung neu be­ stimmt (Art. 10 Abs. 2 und 3 Fürsorgegesetz). Die Fürsorgekommission hat der Rekurrentin mit Verfügung vom 10. Juni 1997 die von ihr bewohnte Wohnung entzogen und ihr nur noch gestattet, bis zur Bezeichnung einer neuen Unterkunft in der alten Wohnung zu bleiben.