Die Rekurrentin erhielt von der kommunalen Fürsorge eine Woh­ nung zur Verfügung gestellt. Als ihr die Fürsorgewohnung wegen an­ haltender Probleme mit den Nachbarn wieder entzogen wurde, wehrte sie sich unter anderem mit dem Argument, dass ein Mietverhältnis vorliege und eine Ausweisung auf dem Verfügungsweg deshalb aus­ geschlossen sei. Der Regierungsrat mochte dem nicht folgen und wies den Rekurs ab: 2. a) Art und Mass der Fürsorge richten sich laut Art. 10 Abs. 1 des Fürsorgegesetzes (bGS 851.1) nach den Vorschriften des Gesetzes und nach den örtlichen Verhältnissen am Unterstützungswohnsitz.