133 f., 116 lb 185 ff.; vgl. speziell für die Betriebsbewilligung A. Trösch, a.a.O., N. 47 zu Art. 30). Namentlich ist im Rahmen der Beur­ teilung eines Verlängerungsgesuchs zu prüfen, ob sich seit der erst­ maligen Bewilligung bzw. seit der letzten Verlängerung derselben die Verhältnisse derart verändert haben, dass eine Verweigerung der Bewilligung oder eine Anpassung von Bedingungen oder Auflagen angezeigt wäre. Eine routinemässige Verlängerung ohne sorgfältige Prüfung dieser Voraussetzungen genügt jedoch nicht (BGE 112 lb 134). Entscheid der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 1.10.1999