mit Hinweisen, bestätigt in Pra 84, S. 8 ff.). Solches sehen auch weder das kantonale Recht noch die nach Erlass von BGE 112 lb 133 ff. in Kraft getretene TVA vor. Indessen entspricht es dem Sinn einer Bewilligungsbe­ fristung, dass die fragliche Bewilligung am Ende der Frist neu über­ prüft und gegebenenfalls neuen rechtlichen oder tatsächlichen Ver­ hältnissen angepasst wird oder nicht mehr verlängert wird (BGE 112 lb 35 A. Verwaltungsentscheide 1357