sind (Art. 26 TVA) und die Notwendigkeit der Deponie nachgewiesen ist, wobei der letztere Nachweis nur erbracht werden muss, wenn die Deponie schon vor Inkrafttreten des USG errichtet wurde und nur noch die Betriebsbewilligung nach neuem Recht eingeholt werden muss (A. Trösch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N. 54 zu Art. 30). Nach der bundesgerichtlichen Praxis schreibt das Bundesrecht nicht vor, dass Gesuche um Verlängerung befristet erteilter Bewilli­ gungen stets zu einer neuerlichen Durchführung des ganzen Bewilli­ gungsverfahrens führen müssen (BGE 112 lb 133 ff. mit Hinweisen, bestätigt in Pra 84, S. 8 ff.).