Die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Inertstoffdepo­ nie setzt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.015) folgendes voraus: Der Bedarfsnachweis muss erbracht sein (vgl. auch Art. 30e USG), die Deponie muss in der Deponieplanung ausgewiesen sein und die in Anh. 2 TVA festgelegten technischen Anforderungen an Anlage und Errichtung müssen erfüllt sein. Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Errichtungsbewilli­ gung vorliegt (Art. 26 Abs. 1 lit. a TVA), die technischen Anforderun­ gen an den Betrieb erfüllt werden (Art. 27 Abs. 1 und 2 TVA), die not­ wendigen organisatorischen und personellen Vorkehrungen getroffen