A. Verwaltungsentscheide 1357 3. Umweltschutz 1357 Um weltschutz. Verlängerung der Betriebsbewilligung für eine Depo­ nie. Die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Inertstoffdepo­ nie setzt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.015) folgendes voraus: Der Bedarfsnachweis muss erbracht sein (vgl. auch Art. 30e USG), die Deponie muss in der Deponieplanung ausgewiesen sein und die in Anh. 2 TVA festgelegten technischen Anforderungen an Anlage und Errichtung müssen erfüllt sein. Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Errichtungsbewilli­ gung vorliegt (Art. 26 Abs. 1 lit. a TVA), die technischen Anforderun­ gen an den Betrieb erfüllt werden (Art. 27 Abs. 1 und 2 TVA), die not­ wendigen organisatorischen und personellen Vorkehrungen getroffen sind (Art. 26 TVA) und die Notwendigkeit der Deponie nachgewiesen ist, wobei der letztere Nachweis nur erbracht werden muss, wenn die Deponie schon vor Inkrafttreten des USG errichtet wurde und nur noch die Betriebsbewilligung nach neuem Recht eingeholt werden muss (A. Trösch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N. 54 zu Art. 30). Nach der bundesgerichtlichen Praxis schreibt das Bundesrecht nicht vor, dass Gesuche um Verlängerung befristet erteilter Bewilli­ gungen stets zu einer neuerlichen Durchführung des ganzen Bewilli­ gungsverfahrens führen müssen (BGE 112 lb 133 ff. mit Hinweisen, bestätigt in Pra 84, S. 8 ff.). Solches sehen auch weder das kantonale Recht noch die nach Erlass von BGE 112 lb 133 ff. in Kraft getretene TVA vor. Indessen entspricht es dem Sinn einer Bewilligungsbe­ fristung, dass die fragliche Bewilligung am Ende der Frist neu über­ prüft und gegebenenfalls neuen rechtlichen oder tatsächlichen Ver­ hältnissen angepasst wird oder nicht mehr verlängert wird (BGE 112 lb 35 A. Verwaltungsentscheide 1357 133 f., 116 lb 185 ff.; vgl. speziell für die Betriebsbewilligung A. Trösch, a.a.O., N. 47 zu Art. 30). Namentlich ist im Rahmen der Beur­ teilung eines Verlängerungsgesuchs zu prüfen, ob sich seit der erst­ maligen Bewilligung bzw. seit der letzten Verlängerung derselben die Verhältnisse derart verändert haben, dass eine Verweigerung der Bewilligung oder eine Anpassung von Bedingungen oder Auflagen angezeigt wäre. Eine routinemässige Verlängerung ohne sorgfältige Prüfung dieser Voraussetzungen genügt jedoch nicht (BGE 112 lb 134). Entscheid der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 1.10.1999