strecke handelt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wan­ derwege, FWG, SR 704; Art. 6 Verordnung über Fuss- und Wander­ wege, FWV, SR 704.1). Das Teilstück weist eine Länge von rund 48 Metern auf. Die Vereinigung Appenzell A.Rh. Wanderwege (VAW) hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 erklärt, dass 10 dieser 48 Meter ohnehin schon betoniert seien (Brücke über den Bach), wo­ mit nur noch 38 Meter zur Diskussion stehen. Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei diesen 38 Metern um keine grössere Wegstrecke handeln kann. Entscheid der Baudirektion vom 14.1.2000