Im Ergebnis ist somit nicht ausreichend be­ legt, worin die schutzwürdige Substanz im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG besteht. Unbestritten ist sodann, dass das Haus in einem schlechten Zustand ist und derzeit nicht bewohnt werden kann. Eine Renovation des Gebäudes würde aber das Erscheinungsbild des Gebäudes entweder massiv verändern, oder sie wäre notwendiger­ weise mit Auflagen verbunden, welche angesichts des zweifelhaften historisch-typologischen Wertes des Hauses als unverhältnismässig bezeichnet werden müssten.