Da­ mit ist aber unklar, inwiefern das Gebäude noch Zeugnis von der frü­ hesten Ausserrhoder Bau- und Siedlungsgeschichte geben könnte. Zwar betont das Gutachten ENHK/EDK den kulturhistorischen Eigen­ wert des Hauses als Zeugnis des 19. Jahrhunderts - dies war jedoch nicht der Grund, aus dem es unter Schutz gestellt worden ist, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Gebäude für die Bauepoche des 19. Jahrhunderts ein besonders repräsentativer Charakter zuge­ sprochen werden könnte. Im Ergebnis ist somit nicht ausreichend be­ legt, worin die schutzwürdige Substanz im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG besteht.