A. Verwaltungsentscheide 1356 des Appenzeller Bauernhauses stehe und dass alle sogenannten Hei­ denhäuser ins Mittelalter oder zumindest ins 16. Jahrhundert zurück­ reichten. Das Gutachten bestätigt sodann, dass das Haus mehrfach umgebaut worden ist und dass insbesondere an der Dachkonstruktion tiefgreifende Eingriffe zu erkennen sind. Es hält ausdrücklich fest, dass das heutige Erscheinungsbild aus dem 19. Jahrhundert stamme. Da­ mit ist aber unklar, inwiefern das Gebäude noch Zeugnis von der frü­ hesten Ausserrhoder Bau- und Siedlungsgeschichte geben könnte. Zwar betont das Gutachten ENHK/EDK den kulturhistorischen Eigen­ wert des Hauses als Zeugnis des 19. Jahrhunderts - dies war jedoch nicht der Grund, aus dem es unter Schutz gestellt worden ist, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Gebäude für die Bauepoche des 19. Jahrhunderts ein besonders repräsentativer Charakter zuge­ sprochen werden könnte. Im Ergebnis ist somit nicht ausreichend be­ legt, worin die schutzwürdige Substanz im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG besteht. Unbestritten ist sodann, dass das Haus in einem schlechten Zustand ist und derzeit nicht bewohnt werden kann. Eine Renovation des Gebäudes würde aber das Erscheinungsbild des Gebäudes entweder massiv verändern, oder sie wäre notwendiger­ weise mit Auflagen verbunden, welche angesichts des zweifelhaften historisch-typologischen Wertes des Hauses als unverhältnismässig bezeichnet werden müssten. Dass dem Gebäude unbestrittenermas- sen ein hoher Situationswert zuzusprechen ist, reicht allein nicht mehr aus, um ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung zu beja­ hen. RRB vom 17.8.1999 1356 E ingriff in das Wanderwegnetz. Grössere Wegstrecke im Sinne des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. Bei der Beurteilung ist vor allem entscheidend, ob es sich bei dem­ jenigen Teil des strittigen Strassenstückes, welcher unbestrittener- massen mit einem Wanderweg belegt ist, um eine grössere Weg­ 33 A. Verwaltungsentscheide 1356 strecke handelt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wan­ derwege, FWG, SR 704; Art. 6 Verordnung über Fuss- und Wander­ wege, FWV, SR 704.1). Das Teilstück weist eine Länge von rund 48 Metern auf. Die Vereinigung Appenzell A.Rh. Wanderwege (VAW) hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 erklärt, dass 10 dieser 48 Meter ohnehin schon betoniert seien (Brücke über den Bach), wo­ mit nur noch 38 Meter zur Diskussion stehen. Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei diesen 38 Metern um keine grössere Wegstrecke handeln kann. Entscheid der Baudirektion vom 14.1.2000