Eine Renovation des Gebäudes würde aber das Erscheinungsbild des Gebäudes entweder massiv verändern, oder sie wäre notwendiger­ weise mit Auflagen verbunden, welche angesichts des zweifelhaften historisch-typologischen Wertes des Hauses als unverhältnismässig bezeichnet werden müssten. Dass dem Gebäude unbestrittenermassen ein hoher Situationswert zuzusprechen ist, reicht allein nicht mehr aus, um ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung zu beja­ hen. RRB vom 17.8.1999 1356 E ingriff in das Wanderwegnetz. Grössere Wegstrecke im Sinne des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege.