Auch die üblichen hölzernen Türschliessvorrichtungen würden fehlen. Die geschützte Substanz erweise sich bei genauer Prüfung als ungeeignet, um den üblichen Anforderungen an ein zeitge­ rechtes Wohnen angepasst werden zu können. Für eine Erhaltung der Substanz ohne Nutzungszweck sei das Objekt zu wenig wertvoll. e) Die vom Planungsamt und der Baudirektion geäusserten Zweifel am historisch-typologischen Wert des umstrittenen Gebäudes konnten im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt werden. Insbesondere findet der vom Heimatschutz und vom kantonalen Denkmalpfleger vertretene Standpunkt im Gutachten ENHK/EDK keine Unterstützung.