Durch einen Abbruch und Neubau an einem anderen Ort gehe das Kulturobjekt als historisches Original und als Element der typischen landschaftlichen Prägung ver­ loren. d) Das kantonale Planungsamt und die Baudirektion vertreten dem­ gegenüber die Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein „echtes“ Heidenhaus handle. Wahrscheinlich habe es sich ur­ sprünglich um ein giebelständiges, sehr kleines Wohnhaus gehandelt, das zu einem späteren Zeitpunkt jedoch aufgestockt und traufständig orientiert worden sei. Vorhandene Träger, die auf halber Höhe des Obergeschosses aufhörten, sowie die unterschiedliche Ausprägung des Strickes würden für diese Vermutung sprechen.