mehr sanierungsfähig sei. Die Baudirektion zog daraufhin die Unter­ schutzstellung in Wiedererwägung und verfügte die Entlassung aus dem kantonalen Schutzzonenplan. Gegen diesen Entscheid erhob der Heimatschutz Appenzell A.Rh. im eigenen Namen und im Namen des Schweizer Heimatschutzes Rekurs beim Regierungsrat. Der Rekurs wurde der kantonalen Kommission für Denkmalpflege zur Stellung­ nahme unterbreitet, die in der Folge ein gemeinsames Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einholte.