sie wäre deshalb auch als Einzelobjekt ein schutzwürdiges Kulturob­ jekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG. Ob das Atelier Schlöth ebenfalls auf Plänen von Kubly beruht, lässt sich aufgrund der vorlie­ genden Unterlagen nicht beantworten. Das Atelier bezeugt jedoch das Mäzenatentum des Textilindustriellen Johann Georg Euler und unter­ streicht damit den speziellen Charakter der Dorfhalde. Als Teil der gesamten Anlage ist ihm damit ebenfalls der Charakter eines Kultur­ denkmals zuzusprechen und das öffentliche Interesse an seiner Un­ terschutzstellung zu bejahen.