A. Verwaltungsentscheide 1355 2, S. 198). Die architektonische Gestaltung und gegenseitige räumli­ che Bezogenheit der Gebäude an der Dorfhalde belegen dies. Als Zeuge für die bürgerlich-industrielle Welt des 19. Jahrhunderts bildet die Anlage in ihrer Gesamtheit ein Kulturdenkmal von überörtlicher Bedeutung. Die Villa Streichenberg gilt darüber hinaus als eine der schönsten und besterhaltenen Villen von Kubly überhaupt (Benno Schubiger, a.a.O., S. 241; vgl. auch Eugen Steinmann, a.a.O., S. 299); sie wäre deshalb auch als Einzelobjekt ein schutzwürdiges Kulturob­ jekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG. Ob das Atelier Schlöth ebenfalls auf Plänen von Kubly beruht, lässt sich aufgrund der vorlie­ genden Unterlagen nicht beantworten. Das Atelier bezeugt jedoch das Mäzenatentum des Textilindustriellen Johann Georg Euler und unter­ streicht damit den speziellen Charakter der Dorfhalde. Als Teil der gesamten Anlage ist ihm damit ebenfalls der Charakter eines Kultur­ denkmals zuzusprechen und das öffentliche Interesse an seiner Un­ terschutzstellung zu bejahen. Die mit der Unterschutzstellung verbun­ dene Pflicht der Grundeigentümer, die Kulturobjekte dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu erhalten (Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG), erweist sich angesichts der Einmaligkeit der Anlage ohne weite­ res als verhältnismässig. RRB vom 24.8.1999 1355 K ulturobjekt. Wiedererwägung einer Unterschutzstellung (Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG). Fehlende Schutzwürdigkeit eines sogenannten Heidenhauses. Auf Begehren des Heimatschutzes Appenzell A.Rh. wurde 1992 in Gais ein am Fusse des Sommersbergs stehendes, zum Teil vermut­ lich 400 Jahre altes Heidenhaus als Kulturobjekt in den kantonalen Schutzzonenplan aufgenommen. Die damalige Eigentümerin erhob keine Einwendungen gegen diese Unterschutzstellung. Im Oktober 1996 stellten dann die neuen Eigentümer ein Bauermittlungsgesuch für den Abbruch und Wiederaufbau des Heidenhauses, weil es nicht 30 A. Verwaltungsentscheide 1355 mehr sanierungsfähig sei. Die Baudirektion zog daraufhin die Unter­ schutzstellung in Wiedererwägung und verfügte die Entlassung aus dem kantonalen Schutzzonenplan. Gegen diesen Entscheid erhob der Heimatschutz Appenzell A.Rh. im eigenen Namen und im Namen des Schweizer Heimatschutzes Rekurs beim Regierungsrat. Der Rekurs wurde der kantonalen Kommission für Denkmalpflege zur Stellung­ nahme unterbreitet, die in der Folge ein gemeinsames Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einholte. Deren Gutachten kam zum Schluss, dass das Heidenhaus infolge seines kulturhistorischen Eigenwertes und wegen seines Situations­ wertes ein schützenswertes Gebäude darstelle. Das Haus sei ein Vielzweckbau unbestimmten Alters, dessen spätklassizistisches Äus­ seres in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts geprägt worden sei; es weise als Zeugnis dieser Epoche einen beträchtlichen Eigenwert auf. Noch höher zu veranschlagen sei der Situationswert im Herzen der unversehrten Geländekammer. Der Regierungsrat wies den Re­ kurs trotz dieser Empfehlung ab. Aus den Erwägungen: 2. [für Erwägungen a und b siehe vorhergehende Nummer] c) Gemäss der Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers haben die Heidenhäuser als älteste Zeugen appenzellischer Bau- und Siedlungsgeschichte einen grossen Situations- und historisch-typolo- gischen Wert. Über ihr exaktes Alter habe man wenig gesicherte Er­ kenntnisse. Aufgrund verschiedener Hinweise werde angenommen, dass sie spätestens im 16. Jahrhundert erbaut worden sind. Typisch für das Heidenhaus sei das Tätschdach in Traufsteilung: die nach der Sonne ausgerichtete Hauptfront des Hauses liege nicht unter dem Giebel, sondern unter der Traufe, der waagrechten Begrenzung des Daches. Das sehr flache (getäschte) Dach habe man ursprünglich mit langen und breiten Brettschindeln gedeckt und die Schindeln mit Stei­ nen belastet; später habe man die Schindeln genagelt. Heidenhäuser seien reine Holzbauten; die Wände seien aus kantigen Balken ge­ strickt und allenfalls mit Brettern, Schindeln oder Täfer verkleidet. In­ teressant seien neben dem hölzernen Innenausbau die vielen techni­ schen Details, wie zum Beispiel in Holz ausgeführte Türschliess- mechanismen. In Gais stünden heute noch etwa fünfzig Heidenhäu­ ser. Dies möge zum Schluss verleiten, dass es auf eines mehr oder 31 A. Verwaltungsentscheide 1355 weniger nicht ankomme. Das Gegenteil sei aber der Fall: es sei ge­ rade die mit diesem Reichtum verbundene Vielfalt, welche jedes ein­ zelne Gebäude mit seiner Eigenart wertvoll mache. Etwa zwanzig Heidenhäuser stünden im östlichen Gemeindegebiet von Rietli-Scha- chen und Stoss. Drei davon seien als Kulturobjekte geschützt, dar­ unter auch das im vorliegenden Fall umstrittene, zu dessen geschütz­ ter Substanz auch sein Standort gehöre. Durch einen Abbruch und Neubau an einem anderen Ort gehe das Kulturobjekt als historisches Original und als Element der typischen landschaftlichen Prägung ver­ loren. d) Das kantonale Planungsamt und die Baudirektion vertreten dem­ gegenüber die Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein „echtes“ Heidenhaus handle. Wahrscheinlich habe es sich ur­ sprünglich um ein giebelständiges, sehr kleines Wohnhaus gehandelt, das zu einem späteren Zeitpunkt jedoch aufgestockt und traufständig orientiert worden sei. Vorhandene Träger, die auf halber Höhe des Obergeschosses aufhörten, sowie die unterschiedliche Ausprägung des Strickes würden für diese Vermutung sprechen. Der angebaute Stall sei erst viel später, vor zirka hundert Jahren erbaut worden. Das Haus sei im übrigen in einem schlechten Zustand; eine sinnvolle Sa­ nierung scheine nicht möglich. Mit Ausnahme eines schönen Kachel­ ofens fänden sich im Innern des Gebäudes keine schutzwürdigen Details. So seien die für Heidenhäuser typischen profilierten Tür­ pfosten, welche am oberen Ende oft ausgeschnitzt seien, nicht mehr vorhanden. Auch die üblichen hölzernen Türschliessvorrichtungen würden fehlen. Die geschützte Substanz erweise sich bei genauer Prüfung als ungeeignet, um den üblichen Anforderungen an ein zeitge­ rechtes Wohnen angepasst werden zu können. Für eine Erhaltung der Substanz ohne Nutzungszweck sei das Objekt zu wenig wertvoll. e) Die vom Planungsamt und der Baudirektion geäusserten Zweifel am historisch-typologischen Wert des umstrittenen Gebäudes konnten im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt werden. Insbesondere findet der vom Heimatschutz und vom kantonalen Denkmalpfleger vertretene Standpunkt im Gutachten ENHK/EDK keine Unterstützung. Vielmehr verwirft dieses Gutachten den Begriff Heidenhaus als unklar und fragwürdig. Der heutige Stand der Forschung lasse den Schluss nicht zu, dass dieser Haustyp zwingend am Anfang der Entwicklung 32 A. Verwaltungsentscheide 1356 des Appenzeller Bauernhauses stehe und dass alle sogenannten Hei­ denhäuser ins Mittelalter oder zumindest ins 16. Jahrhundert zurück­ reichten. Das Gutachten bestätigt sodann, dass das Haus mehrfach umgebaut worden ist und dass insbesondere an der Dachkonstruktion tiefgreifende Eingriffe zu erkennen sind. Es hält ausdrücklich fest, dass das heutige Erscheinungsbild aus dem 19. Jahrhundert stamme. Da­ mit ist aber unklar, inwiefern das Gebäude noch Zeugnis von der frü­ hesten Ausserrhoder Bau- und Siedlungsgeschichte geben könnte. Zwar betont das Gutachten ENHK/EDK den kulturhistorischen Eigen­ wert des Hauses als Zeugnis des 19. Jahrhunderts - dies war jedoch nicht der Grund, aus dem es unter Schutz gestellt worden ist, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Gebäude für die Bauepoche des 19. Jahrhunderts ein besonders repräsentativer Charakter zuge­ sprochen werden könnte. Im Ergebnis ist somit nicht ausreichend be­ legt, worin die schutzwürdige Substanz im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG besteht. Unbestritten ist sodann, dass das Haus in einem schlechten Zustand ist und derzeit nicht bewohnt werden kann. Eine Renovation des Gebäudes würde aber das Erscheinungsbild des Gebäudes entweder massiv verändern, oder sie wäre notwendiger­ weise mit Auflagen verbunden, welche angesichts des zweifelhaften historisch-typologischen Wertes des Hauses als unverhältnismässig bezeichnet werden müssten. Dass dem Gebäude unbestrittenermas- sen ein hoher Situationswert zuzusprechen ist, reicht allein nicht mehr aus, um ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung zu beja­ hen. RRB vom 17.8.1999 1356 E ingriff in das Wanderwegnetz. Grössere Wegstrecke im Sinne des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. Bei der Beurteilung ist vor allem entscheidend, ob es sich bei dem­ jenigen Teil des strittigen Strassenstückes, welcher unbestrittener- massen mit einem Wanderweg belegt ist, um eine grössere Weg­ 33