Als Teil der gesamten Anlage ist ihm damit ebenfalls der Charakter eines Kultur­ denkmals zuzusprechen und das öffentliche Interesse an seiner Un­ terschutzstellung zu bejahen. Die mit der Unterschutzstellung verbun­ dene Pflicht der Grundeigentümer, die Kulturobjekte dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu erhalten (Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG), erweist sich angesichts der Einmaligkeit der Anlage ohne weite­ res als verhältnismässig. RRB vom 24.8.1999 1355 K ulturobjekt. Wiedererwägung einer Unterschutzstellung (Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG). Fehlende Schutzwürdigkeit eines sogenannten Heidenhauses.