Vielmehr müssten sie sich auf objektive und grundsätzliche Krite­ rien abstützen und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 la 275, 118 la 389; vgl. auch AR GVP 8/1996, Nr. 1288). c) Die Baudirektion unterstreicht im angefochtenen Entscheid, dass die Villa Streichenberg und das Atelier Schlöth Teil eines ganzen En­ sembles historisch bedeutsamer Bauten bilden. Die im 19. Jahrhun­ dert unter der Bauherrschaft der Familien Euler-Bänziger und Strei­ chenberg an der Dorfhalde entstanden Gebäude seien für die In­ dustrie- und Baugeschichte des Kantons von herausragender Bedeu­ tung.