Eine Baute solle als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesell­ schaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten blei­ ben. Weil Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden seien, dürften sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen wer­ den. Vielmehr müssten sie sich auf objektive und grundsätzliche Krite­ rien abstützen und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 la 275, 118 la 389; vgl. auch AR GVP 8/1996, Nr. 1288).