Stellung genommen. Es hat festgehalten, dass Eigentumsbeschrän­ kungen zum Schutz von Baudenkmälern allgemein im öffentlichen Interesse liegen. Wieweit das öffentliche Interesse reiche, insbeson­ dere in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdiene, sei im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Es habe eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerkes mitberücksichtige. Eine Baute solle als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesell­ schaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten blei­ ben.