A. Verwaltungsentscheide 1354 penzell A.Rh. Notwendig ist indes, dass die Sonderbauvorschriften umschreiben, inwieweit die Beilagepläne verbindlich sind. In diesem Rahmen werden Beilagepläne verbindlich und sie können diesbezüg­ lich nur im Verfahren gemäss Art. 51 EG zum RPG geändert werden. Die entsprechenden Einwendungen des Rekurrenten sind daher ohne Belang. Fraglich ist indes, inwieweit der Gestaltungsplan hinsichtlich der Ausgestaltung des Daches den Bauenden bindet. Dies ist durch Auslegung zu prüfen. Entscheid der Baudirektion i.V. vom 12.7.1999 1354 Kulturobjekt. Voraussetzungen der Unterschutzstellung (Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG). Bauten mit hervorragender Bedeutung für die In­ dustrie- und Baugeschichte des Kantons. Der kantonale Schutzzonenplan bezeichnet die mit dem ehemali­ gen Textilimperium Bänziger assoziierten Gebäude an der Dorfhalde in Lutzenberg als schutzwürdige Kulturobjekte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1). Gegen diese Unter­ schutzstellung erhoben die Eigentümer der Villa Streichenberg und des Ateliers Schlöth erfolglos Rekurs beim Regierungsrat. Aus den Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 12 Abs. 2 EG zum RPG werden im kantonalen Schutzzonenplan schützenswerte Natur- und Kulturobjekte bezeich­ net. Kulturobjekte sind gemäss Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG Kultur­ denkmäler sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Bauten und Bauteile; sie sind gemäss Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten, und die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entspre­ chend zu pflegen und zu unterhalten. Für die Unterschutzstellung be­ steht damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage. b) Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Denkmalschutzmassnahmen 27 A. Verwaltungsentscheide 1354 Stellung genommen. Es hat festgehalten, dass Eigentumsbeschrän­ kungen zum Schutz von Baudenkmälern allgemein im öffentlichen Interesse liegen. Wieweit das öffentliche Interesse reiche, insbeson­ dere in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdiene, sei im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Es habe eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerkes mitberücksichtige. Eine Baute solle als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesell­ schaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten blei­ ben. Weil Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden seien, dürften sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen wer­ den. Vielmehr müssten sie sich auf objektive und grundsätzliche Krite­ rien abstützen und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 la 275, 118 la 389; vgl. auch AR GVP 8/1996, Nr. 1288). c) Die Baudirektion unterstreicht im angefochtenen Entscheid, dass die Villa Streichenberg und das Atelier Schlöth Teil eines ganzen En­ sembles historisch bedeutsamer Bauten bilden. Die im 19. Jahrhun­ dert unter der Bauherrschaft der Familien Euler-Bänziger und Strei­ chenberg an der Dorfhalde entstanden Gebäude seien für die In­ dustrie- und Baugeschichte des Kantons von herausragender Bedeu­ tung. Die gesamte Anlage sei einmalig und finde über den Kanton hinaus keine Wiederholung. In diesem Sinne habe auch jedes einzelne Gebäude seinen besonderen Stellenwert. Das spätklassizistische Wohnhaus sei 1860/61 für Emanuel Streichenberg-Burckhardt (1833- 1908) erbaut worden, den Neffen des Textilindustriellen Johann Georg Euler-Bänziger (1815-1894). Die Villa beruhe wahrscheinlich auf Plä­ nen des bekannten St. Galler Architekten Felix Wilhelm Kubly (1802- 1872) und sei weitgehend in der originalen Substanz erhalten. Beim anderen Gebäude handle es sich um ein ehemaliges Atelierhaus in der Gestalt einer Kapelle, das in der Blütezeit der Stickereifabrikation ausgewählten Künstlern als Arbeitsraum zur Verfügung gestellt wor­ den sei. Es dokumentiere den Bezug der damaligen Erbauer zum Mä­ 28 A. Verwaltungsentscheide 1354 zenatentum. Das Gebäude sei neu renoviert und in einem guten bauli­ chen Zustand. d) Die Rekurrenten halten demgegenüber dafür, dass ein Heimat­ schutz, der ernst genommen werden wolle, sich auf wenige ausge­ suchte Objekte beschränken müsse. Die beiden umstrittenen Ge­ bäude seien keine solche Objekte, denn gleiche oder ähnliche Bauten seien praktisch in jeder appenzell-ausserrhodischen Gemeinde in mehr oder weniger grosser Zahl vorhanden. Emanuel Streichenberg- Burckhardt habe auch entgegen der Behauptung der Baudirektion nichts mit dem Textilimperium Bänziger zu tun; er sei nie Textilkauf­ mann, sondern Privatier und Journalist gewesen. Folglich sei es gänz­ lich falsch, einen Zusammenhang zwischen der als Privathaus erbau­ ten Villa Streichenberg und der viel früher erstellten Textilfabrik zu konstruieren. Die architektonische Herkunft der Villa liege auch höchstens vermutlich, keineswegs aber sicher beim Architekten Felix Wilhelm Kubly. Und das Atelier habe sich der Bildhauer Lukas Ferdi­ nand Schlöth (1818-1891) erst um 1875 oder später erstellen lassen; es könne damit unmöglich ein Werk des 1872 verstorbenen Kubly sein. e) Die Einwendungen der Rekurrenten sind im Ergebnis wenig überzeugend. Insbesondere kann der Behauptung, dass zwischen den beiden umstrittenen Gebäuden und den übrigen Gebäuden an der Dorfhalde kein Zusammenhang bestehe, nicht gefolgt werden. So bezeugt etwa der 1868 von R.B. Dardier erstellte Situationsplan ganz klar, dass die Besitzungen der Familien Euler-Bänziger und Streichen­ berg eine einheitliche Anlage bildeten. Auch bestehen keine begrün­ deten Zweifel daran, dass wesentliche Teile dieser Anlage nach Ent­ würfen des Architekten Felix Wilhelm Kubly geschaffen worden sind (vgl. Benno Schubiger, Felix Wilhelm Kubly 1802-1872, St. Galler Kultur und Geschichte, Bd. 13, St. Gallen 1984, S. 216 ff. und 241 f.; Eugen Steinmann, Die Kunstdenkmäler des Kantons Appenzell A.Rh., Bd. 3, Basel 1981, S. 295 ff.). Kubly gilt als einer der technisch und künstlerisch gebildetsten Baumeister der Eidgenossenschaft in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts und als ein Meister in der An­ lage, Disposition und Raumverteilung von Grundplänen, selbst wenn diese Bauplätzen von ungünstiger Form und Grösse angepasst wer­ den mussten (Schweizerisches Künstlerlexikon, Frauenfeld 1913, Bd. 29 A. Verwaltungsentscheide 1355 2, S. 198). Die architektonische Gestaltung und gegenseitige räumli­ che Bezogenheit der Gebäude an der Dorfhalde belegen dies. Als Zeuge für die bürgerlich-industrielle Welt des 19. Jahrhunderts bildet die Anlage in ihrer Gesamtheit ein Kulturdenkmal von überörtlicher Bedeutung. Die Villa Streichenberg gilt darüber hinaus als eine der schönsten und besterhaltenen Villen von Kubly überhaupt (Benno Schubiger, a.a.O., S. 241; vgl. auch Eugen Steinmann, a.a.O., S. 299); sie wäre deshalb auch als Einzelobjekt ein schutzwürdiges Kulturob­ jekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG. Ob das Atelier Schlöth ebenfalls auf Plänen von Kubly beruht, lässt sich aufgrund der vorlie­ genden Unterlagen nicht beantworten. Das Atelier bezeugt jedoch das Mäzenatentum des Textilindustriellen Johann Georg Euler und unter­ streicht damit den speziellen Charakter der Dorfhalde. Als Teil der gesamten Anlage ist ihm damit ebenfalls der Charakter eines Kultur­ denkmals zuzusprechen und das öffentliche Interesse an seiner Un­ terschutzstellung zu bejahen. Die mit der Unterschutzstellung verbun­ dene Pflicht der Grundeigentümer, die Kulturobjekte dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu erhalten (Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG), erweist sich angesichts der Einmaligkeit der Anlage ohne weite­ res als verhältnismässig. RRB vom 24.8.1999 1355 K ulturobjekt. Wiedererwägung einer Unterschutzstellung (Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG). Fehlende Schutzwürdigkeit eines sogenannten Heidenhauses. Auf Begehren des Heimatschutzes Appenzell A.Rh. wurde 1992 in Gais ein am Fusse des Sommersbergs stehendes, zum Teil vermut­ lich 400 Jahre altes Heidenhaus als Kulturobjekt in den kantonalen Schutzzonenplan aufgenommen. Die damalige Eigentümerin erhob keine Einwendungen gegen diese Unterschutzstellung. Im Oktober 1996 stellten dann die neuen Eigentümer ein Bauermittlungsgesuch für den Abbruch und Wiederaufbau des Heidenhauses, weil es nicht 30