Der kantonale Schutzzonenplan bezeichnet die mit dem ehemali­ gen Textilimperium Bänziger assoziierten Gebäude an der Dorfhalde in Lutzenberg als schutzwürdige Kulturobjekte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1). Gegen diese Unter­ schutzstellung erhoben die Eigentümer der Villa Streichenberg und des Ateliers Schlöth erfolglos Rekurs beim Regierungsrat. Aus den Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 12 Abs. 2 EG zum RPG werden im kantonalen Schutzzonenplan schützenswerte Natur- und Kulturobjekte bezeich­ net. Kulturobjekte sind gemäss Art.