penzell A.Rh. Notwendig ist indes, dass die Sonderbauvorschriften umschreiben, inwieweit die Beilagepläne verbindlich sind. In diesem Rahmen werden Beilagepläne verbindlich und sie können diesbezüg­ lich nur im Verfahren gemäss Art. 51 EG zum RPG geändert werden. Die entsprechenden Einwendungen des Rekurrenten sind daher ohne Belang. Fraglich ist indes, inwieweit der Gestaltungsplan hinsichtlich der Ausgestaltung des Daches den Bauenden bindet. Dies ist durch Auslegung zu prüfen. Entscheid der Baudirektion i.V. vom 12.7.1999 1354