45 Abs. 2 EG zum RPG). Aus dieser Aufzäh­ lung folgt ohne weiteres, dass ein Gestaltungsplan durchaus bis in die Details einer Überbauung vorstossen darf, ohne rechtsverletzend zu sein (Art. 45 Abs. 2 EG zum RPG). Die zwingende Festlegung einer bestimmten Grunddachform und weiterer Elemente dieses Daches (Dachneigung usw.) ist daher durchaus zulässig. Ebenfalls nicht un­ zulässig ist es, in Sonderbauvorschriften von Gestaltungsplänen auf Beilagepläne zu verweisen. Der Gestaltungsplan soll bis ins projektmässige Detail vorstossen. Es liegt auf der Hand, dass nicht alle De­ tails verbal in den Sonderbauvorschriften geregelt werden können, sondern der Darstellung in einem Plan bedürfen.