Durch diese Sonderbauvorschriften können insbesondere die Bauweise, die An­ ordnung und Gliederung der Bauten, die Firstrichtung und Dachformen und die Materialwahl und Fassadengestaltung umschrieben werden. Der Gestaltungsplan schliesslich geht noch einen Schritt weiter. Er bezweckt eine architektonisch besonders gute Gesamtüberbauung (Art. 45 Abs. 1 EG zum RPG). Er kann insbesondere Anzahl, Art, Situ­ ation, äussere Abmessung und weitere Einzelheiten wie Fassaden­ gestaltung, Freiraumgestaltung usw. der zu erstellenden Bauten und Anlagen festlegen (Art. 45 Abs. 2 EG zum RPG).