A. Verwaltungsentscheide 1353 1353 Sondernutzungspläne. Inhalt der Sondernutzungspläne gemäss Art. 39 Abs. 2 EG zum RPG. Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkelt von Teilgebieten einer Gemeinde in Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung (Art. 39 Abs. 1 EG zum RPG). Das EG zum RPG sieht in Art. 39 Abs. 2 verschiedene Arten von Sondernutzungsplänen vor, nämlich den Baulinienplan, den Quartierplan und den Gestaltungsplan. Diese Planungsinstrumente unterscheiden sich im Detaillierungsgrad der Verfeinerung und Ergänzung der ortsplanerischen Grundordnung. Während der Baulinienplan lediglich dazu dient, die Erschliessung bestimmter Teilgebiete zu regeln und ihre Überbaubarkeit mit Hilfe von Baulinien, Höhenangaben und Richtungspunkten zu begrenzen (Art. 40 EG zum RPG), bestimmt der Quartierplan zusätzlich die besondere Bauweise eines Teilgebietes mit Sonderbauvorschriften. Durch diese Sonderbauvorschriften können insbesondere die Bauweise, die An­ ordnung und Gliederung der Bauten, die Firstrichtung und Dachformen und die Materialwahl und Fassadengestaltung umschrieben werden. Der Gestaltungsplan schliesslich geht noch einen Schritt weiter. Er bezweckt eine architektonisch besonders gute Gesamtüberbauung (Art. 45 Abs. 1 EG zum RPG). Er kann insbesondere Anzahl, Art, Situ­ ation, äussere Abmessung und weitere Einzelheiten wie Fassaden­ gestaltung, Freiraumgestaltung usw. der zu erstellenden Bauten und Anlagen festlegen (Art. 45 Abs. 2 EG zum RPG). Aus dieser Aufzäh­ lung folgt ohne weiteres, dass ein Gestaltungsplan durchaus bis in die Details einer Überbauung vorstossen darf, ohne rechtsverletzend zu sein (Art. 45 Abs. 2 EG zum RPG). Die zwingende Festlegung einer bestimmten Grunddachform und weiterer Elemente dieses Daches (Dachneigung usw.) ist daher durchaus zulässig. Ebenfalls nicht un­ zulässig ist es, in Sonderbauvorschriften von Gestaltungsplänen auf Beilagepläne zu verweisen. Der Gestaltungsplan soll bis ins projekt- mässige Detail vorstossen. Es liegt auf der Hand, dass nicht alle De­ tails verbal in den Sonderbauvorschriften geregelt werden können, sondern der Darstellung in einem Plan bedürfen. Dies entspricht im übrigen auch der jahrelangen unangefochtenen Praxis im Kanton Ap­ 26 A. Verwaltungsentscheide 1354 penzell A.Rh. Notwendig ist indes, dass die Sonderbauvorschriften umschreiben, inwieweit die Beilagepläne verbindlich sind. In diesem Rahmen werden Beilagepläne verbindlich und sie können diesbezüg­ lich nur im Verfahren gemäss Art. 51 EG zum RPG geändert werden. Die entsprechenden Einwendungen des Rekurrenten sind daher ohne Belang. Fraglich ist indes, inwieweit der Gestaltungsplan hinsichtlich der Ausgestaltung des Daches den Bauenden bindet. Dies ist durch Auslegung zu prüfen. Entscheid der Baudirektion i.V. vom 12.7.1999 1354 Kulturobjekt. Voraussetzungen der Unterschutzstellung (Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG). Bauten mit hervorragender Bedeutung für die In­ dustrie- und Baugeschichte des Kantons. Der kantonale Schutzzonenplan bezeichnet die mit dem ehemali­ gen Textilimperium Bänziger assoziierten Gebäude an der Dorfhalde in Lutzenberg als schutzwürdige Kulturobjekte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1). Gegen diese Unter­ schutzstellung erhoben die Eigentümer der Villa Streichenberg und des Ateliers Schlöth erfolglos Rekurs beim Regierungsrat. Aus den Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 12 Abs. 2 EG zum RPG werden im kantonalen Schutzzonenplan schützenswerte Natur- und Kulturobjekte bezeich­ net. Kulturobjekte sind gemäss Art. 16 Abs. 2 EG zum RPG Kultur­ denkmäler sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Bauten und Bauteile; sie sind gemäss Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten, und die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entspre­ chend zu pflegen und zu unterhalten. Für die Unterschutzstellung be­ steht damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage. b) Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Denkmalschutzmassnahmen 27