vielmehr ist die beabsichtigte Nutzung massgebend. Der Rekurrent führt aus, dass er die strittige Parzelle als Sommerweide verwenden werde; ein Stall sei ebenfalls vorhanden. In der übrigen Zeit würden die Tiere im Betriebszentrum untergebracht. Unter diesen Voraussetzungen spricht nichts gegen eine zumindest anteilsmässige Berücksichtigung dieser Parzelle bei der Berechnung der RGVE. Aufgrund dessen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen und geplanten landwirtschaftlichen ökonomiebauten insgesamt betrachtet in einem angemessenen Verhältnis zur bewirtschafteten Bodenfläche stehen. Dies hat auch der Vertreter des Planungsamtes am Augenschein sinngemäss erklärt.