tigt, diese Parzelle selber zu bewirtschaften. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass dieser Aussage kein Glauben geschenkt werden kann. Fraglich ist aber, ob diese Parzelle zur anrechenbaren landwirt­ schaftlich genutzten Fläche gehört. Das Planungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 1999 aus, dass die Parzelle Entfer­ nungen von 4 km (Luftlinie) bzw. 6.5 km (effektive Fahrdistanz) vom Betriebszentrum aufweise. In analoger Anwendung der Praxis des Landwirtschaftsamts bei Subventionsprojekten seien jene Flächen als anrechenbar zu betrachten, welche innerhalb eines ortsüblichen Be­ wirtschaftungsrayons lägen. Nach dieser Praxis weise dieser einen Radius von 2 km auf.