Konkret bedeutet dies, dass in einer Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG von Bundes­ rechts wegen nur solche Gebäude zonenkonform sind, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensi­ oniert sind (BGE 118 lb 340 E. 2b mit Hinweisen; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, Zürich 1992, N. 588). Der Errichtung solcher Bauten dürfen zudem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 122 II 162 E. 3a; 118 lb 340 E. 2b). In diesem Sinne hält Art.