2. a) Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone können nur als zo­ nenkonform bewilligt werden, sofern sie dem Zweck jener Nutzungs­ zone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Nach Art. 16 RPG ist dies zu bejahen, wenn projektierte Bauten hinsichtlich ihrem Standort und ihrer Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen und für die bodenabhängige Nut­ zung des Landes als unentbehrlich erscheinen. Konkret bedeutet dies, dass in einer Landwirtschaftszone nach Art.