Die dort geforderten Voraussetzung für Neu-, Um- und Anbauten sind je nach der Bedeutung des Vorhabens unter­ schiedlich streng: Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten und Anlagen sind zulässig - sofern und soweit es das kantonale Recht überhaupt erlaubt (BGE 112 lb 94) -, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung ver­ einbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG; Art. 80 Abs. 2 und 3 EG zum RPG; Art. 27 - 34 Verordnung über Bewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen, BauV, bGS 721.11). Der Neu­ bau und neubauähnliche Umbauten dürfen dagegen nur bewilligt