Das Baugesuch unterscheidet sich auch klar vom zurückgezogenen Nachtklubprojekt, indem es weder Bühne noch Umkleidekabinen vor­ sieht. Soweit die Rekurrenten dennoch eine Nutzungsänderung in letztere Richtung anstreben, genügt es, die Pflicht zur Einholung einer weiteren Baubewilligung vorzubehalten. Es geht jedoch nicht an, die Baubewilligung für das vorliegende Baugesuch aufgrund einer blossen Sachverhaltsunterstellung zu verweigern; ein solches Vorgehen ist willkürlich und verdient keinen Schutz. d) Der angefochtene Entscheid ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuwei­