Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter verfolgt zu werden, weil die Vorinstanzen zu Unrecht eine Nutzungsänderung in einen Nachtklub unterstellt haben. Wie die Rekurrenten darlegen, soll ihr Baugesuch lediglich die Fortführung des bestehenden Restau­ rationsbetriebs ermöglichen, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit eine wesentliche Nutzungsänderung verbunden wäre. Das Baugesuch unterscheidet sich auch klar vom zurückgezogenen Nachtklubprojekt, indem es weder Bühne noch Umkleidekabinen vor­ sieht.