kehrsaufkommen können Störungen verursachen, die nicht vom Um­ weltschutzrecht des Bundes erfasst werden (z.B. Gefährdung von Fussgängern, Parkplatzprobleme); sie dürfen daher ebenfalls aufgrund kantonaler oder kommunaler Normen über störende Betriebe in be­ stimmte Zonen verwiesen werden (BGE 114 lb 222; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 153). c) Mithin hätten die Gemeindebehörden das Baugesuch der Rekur­ renten - soweit nicht Lärm und ähnliche Immissionen zur Diskussion stehen - unter dem Blickwinkel von Art.