Selbständige Bedeutung können sie jedoch insoweit beanspruchen, als sie ortsplanerisch motiviert sind. Aus städtebaulich-ästhetischen Gründen, um den Charakter eines Wohngebietes zu bewahren, ist es zulässig, in der Wohnzone nur Gewerbe zuzulassen, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen, und z.B. die Bewilligung für einen „störenden“ Autooccasionsbetrieb zu verweigern (BGE 117 lb 147 ff.). Auch Betriebe mit grossem Ver­ 18 A. Verwaltungsentscheide 1350