Daraus sei zu schliessen, dass die Rekurrenten nicht die Absicht hätten, ein normales Restaurant zu führen, sondern nur versuchten, eine bau­ rechtliche Beurteilung der Nutzungsänderung von einer Pizzeria in einen Nachtklub zu umgehen. In einer mehrheitlich der Wohnnutzung dienenden Wohn- und Gewerbezone könne aber ein Rotlichtlokal wegen der Immissionen und als solches nicht geduldet werden. b) Die Vorinstanzen stützen die Verweigerung der Baubewilligung auf Art. 75 Abs. 1 EG zum RPG, wonach Bauten und Anlagen unzu­ lässig sind, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benützung Immis­ sionen auf die Umgebung zu erwarten sind, die der Zonenordnung widersprechen.