BGer in ZBI 84/1983, S. 284). Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, die Abweichung vom Erlaubten sei nur unbedeutend oder an der Rückgängigmachung der Nutzung bestehe kein öffentliches Interesse. Der eigenmächtig eingerichtete Raum ist als Ganzes rechtswidrig. Die unzulässige Schaffung von Wohn- oder Gewerberaum ausserhalb der Bauzone stellt eine grobe Verletzung der planungs- und baurechtlichen Ordnung dar. Die Wiederherstellung liegt zweifellos im öffentlichen Interesse, stellt doch die Trennung zwi­ schen Bauland und Nichtbauland einen der wesentlichen Grundsätze des Raumplanungsrechts dar (Eidg. Justiz- und Polizeidepartement/