1132-1137). Nach der Rechtsprechung kann sich auch ein Bauherr, der sich nicht im guten Glauben befindet, gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrund­ satz berufen. Immerhin muss er in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechts­ gleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 111 lb 224 mit Hinweisen; BGer in ZBI 84/1983, S. 284).