14 A. Verwaltungsentscheide 1348 um einen Wohn- oder Gewerberaum. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass eine Nutzungsänderung vorgenommen worden ist. 3. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes verstösst ein Be­ fehl zum Abbruch bereits erstellter Bauten oder Bauteile respektive zur Rückgängigmachung rechtswidriger Nutzungen dann gegen das Ge­ bot der Verhältnismässigkeit, wenn die Abweichung von der bewillig­ ten Bauweise oder vom Gesetz minim ist und die berührten allgemei­ nen Interessen den Schaden, welcher dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (ZBI 79/1978, S. 393/394;