Unbestrit­ ten ist, dass die Werkstatt und der Estrich isoliert worden sind. Die Isolation von Dach und Wänden stellt nicht bloss Unterhalt (vgl. Art. 4 lit. a Verordnung über Bewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen, BauV; bGS 721.11), sondern vielmehr eine bauliche Veränderung im Innern dar, und da damit meist eine Umgestaltung vorliegt, weil die bauliche Änderung eine Zweck­ änderung vorbereitet, ist die Bewilligungspflicht der Isolation von Dach und Wänden zu bejahen (vgl. BVR 1980, S. 169 f.).