1. Unabdingbare Voraussetzung für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist das Vorliegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Formell rechtswidrig ist ein Bauwerk immer dann, wenn ohne formell rechtskräftige Baubewilligung oder Anzeige die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage in Angriff genom­ men wurde - sofern das Bauvorhaben der Bewilligungs- oder Anzeige­ pflicht unterliegt. Ebenso zur formellen Baurechtswidrigkeit sind jene Fälle zu zählen, in denen zwar die Baubewilligung erteilt, beim Bauen 13 A. Verwaltungsentscheide 1348