Ein solches Bauvorhaben lässt sich objektiv betrachtet mit den Zielen, die hinter der Zonenordnung im allgemeinen und der Zone WG2 im besonderen stehen, nicht vereinbaren. Dies bedeutet, dass das Bauvorhaben in dieser Form selbst dann nicht bewilligt werden könnte, wenn tatsächlich von einer Ausnahmesituation auszugehen wäre. Entscheid der Baudirektion vom 11.1.1999 1348 Abbruchverfügung. Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 89 EG zum RPG).