Namentlich der Schutz des Ortsbildes und wohl auch präjudizielle Überlegungen sollen ausschlaggebend sein. Bei einer Verweigerung der Baubewilligung allein aus allgemei­ nen Gründen - ohne Bezugnahme auf den zur Diskussion stehenden Fall - verzichtet der Gemeinderat indes auf die Ausübung des ihm zustehenden Ermessens. Dies stellt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung dar. Insbesondere wird der allgemein gehaltene Hinweis auf den Erhalt des Ortsbildes der erforderlichen einzelfallwei­ 8 A. Verwaltungsentscheide 1347