Dieser Gemeindeteil liege in einem Kessel und sei von allen Seiten her gut einsehbar. Aufgrund dieser räumlich weitgehenden Wirkung seien auch andere Gemein­ deteile in die Beurteilung einzubeziehen. Zudem würde die eher un­ einheitlich wirkende Dachlandschaft im strittigen Bereich durch das Anbringen einer überdimensionierten, beleuchteten Reklameschrift noch stärker betont, was einer positiven Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes gerade entgegenlaufe. Der Gemeinderat stützt sich in seiner Verweigerung auf eher grundsätzliche Überlegungen. Namentlich der Schutz des Ortsbildes und wohl auch präjudizielle Überlegungen sollen ausschlaggebend sein.