Der Gemeinderat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass die Reklameanlage von erheblicher Dimensionierung sei. Die Baube­ willigungskommission habe bezüglich Grösse von Reklameeinrichtun­ gen in den vergangenen Jahren eine konstante Praxis entwickelt. Re­ klameanlagen dieser Grössenordnung an so exponierten Standorten wie Dächern würden gemäss dieser Praxis nicht bewilligt. Die Anlage habe wegen ihrer exponierten Position eine ganz erhebliche Wirkung auf die Dachlandschaft des Gemeindeteils. Dieser Gemeindeteil liege in einem Kessel und sei von allen Seiten her gut einsehbar.