A. Verwaltungsentscheide 1346 2. Bau- und Planungsrecht 1346 Baubew illigungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zu­ stehenden Ermessens dar. Der Gemeinderat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass die Reklameanlage von erheblicher Dimensionierung sei. Die Baube­ willigungskommission habe bezüglich Grösse von Reklameeinrichtun­ gen in den vergangenen Jahren eine konstante Praxis entwickelt. Re­ klameanlagen dieser Grössenordnung an so exponierten Standorten wie Dächern würden gemäss dieser Praxis nicht bewilligt. Die Anlage habe wegen ihrer exponierten Position eine ganz erhebliche Wirkung auf die Dachlandschaft des Gemeindeteils. Dieser Gemeindeteil liege in einem Kessel und sei von allen Seiten her gut einsehbar. Aufgrund dieser räumlich weitgehenden Wirkung seien auch andere Gemein­ deteile in die Beurteilung einzubeziehen. Zudem würde die eher un­ einheitlich wirkende Dachlandschaft im strittigen Bereich durch das Anbringen einer überdimensionierten, beleuchteten Reklameschrift noch stärker betont, was einer positiven Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes gerade entgegenlaufe. Der Gemeinderat stützt sich in seiner Verweigerung auf eher grundsätzliche Überlegungen. Namentlich der Schutz des Ortsbildes und wohl auch präjudizielle Überlegungen sollen ausschlaggebend sein. Bei einer Verweigerung der Baubewilligung allein aus allgemei­ nen Gründen - ohne Bezugnahme auf den zur Diskussion stehenden Fall - verzichtet der Gemeinderat indes auf die Ausübung des ihm zustehenden Ermessens. Dies stellt eine rechtsverletzende Ermes- sensunterschreitung dar. Insbesondere wird der allgemein gehaltene Hinweis auf den Erhalt des Ortsbildes der erforderlichen einzelfallwei­ 8 A. Verwaltungsentscheide 1347 sen Beurteilung nicht gerecht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 114 la 344) verlangt ausdrücklich, dass die Anforderungen an ein Bauvorhaben sorgfältig zu prüfen sind und nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abge­ stellt werden dürfe. Es müsse im einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorha­ ben selbst noch für die Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Fall einer konkreten Prü­ fung unterzogen werden muss. Will die Gemeinde generell Reklame­ einrichtungen auf Dächern verbieten, so hat sie eine entsprechende Bestimmung in ihre Bauordnung aufzunehmen, sofern sich eine solche Bestimmung überhaupt als verfassungskonform erweisen sollte. Entscheid der Baudirektion vom 12.4.2000 1347 Baubew illigungsverfahren. Voraussetzungen einer Ausnahmebewil­ ligung (Art. 81 Abs. 1 EG zum RPG). 3. Die Anwendung der Bauvorschriften kann nicht immer gerecht sein, denn sie betreffen einen Normalsachverhalt. Ihnen liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzgeber durchgeführt hat. Einschränkungen, welche sich daraus ergeben, muss der Betrof­ fene grundsätzlich hinnehmen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, ohne dass die Vorschriften gelockert werden dürfen, kön­ nen sie in einzelnen Fällen indes zu unvernünftigen oder unbilligen Resultaten führen. Hier soll mit einer Ausnahme vom geltenden Recht ein neuer, angemessener Interessenausgleich hergestellt werden, der dem Sinn und Zweck der Regelung besser entspricht. Mit einer Aus­ nahmebewilligung sollen mithin im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d.h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden (BGE 117 la 134 und 146). Ausnahmebewilligungen stellen indes stets aus­ 9